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Peter Teichmann
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Häufige Fragen

Allgemeine Fragen
Was ist ein Aktenzeichen?

Ein Aktenzeichen ist eine spezielle Nummer, die einem bestimmten Fall zugeordnet wird. Damit kann man den Fall leicht finden und verfolgen. atriga gibt bei jeder Nachricht das Aktenzeichen zum Fall an.

Wo kann ich mein Aktenzeichen finden?

atriga sendet Ihnen das Aktenzeichen (AZ) in jeder Nachricht. Sie finden das Aktenzeichen z. B. in der Betreffzeile der E-Mail oder auf dem Briefkopf des Schreibens. Es handelt sich um eine 10-stellige Nummer, die durch einen Bindestrich (-) getrennt ist. Hier ist ein Beispiel dafür, wie ein Aktenzeichen aussieht: 2401-098765.

Ich habe bereits bezahlt. Was nun?

Nach einer Zahlung kann es abhängig von der gewählten Zahlungsmethode einige Tage dauern, bis der Betrag bei atriga eingeht. Sollten Sie nach einigen Tagen weiterhin Nachrichten von atriga erhalten, senden Sie bitte einen Zahlungsnachweis (Kontoauszug o. ä.) per Mail - unter Angabe des Aktenzeichens - an inkasso@atriga.com. Falls Sie die Zahlung direkt an Ihren Vertragspartner geleistet haben, senden Sie bitte ebenfalls einen Zahlungsnachweis zu.

Ich kann den gesamten Betrag nicht auf einmal begleichen.

Wenn Sie den Betrag nicht auf einmal begleichen können, können Sie in bestimmten Fällen eine Ratenzahlung abschließen und in monatlichen Raten zahlen. Um eine Ratenzahlung zu beantragen, klicken Sie einfach auf nachstehenden Link:

Ratenzahlung beantragen

Wie hoch muss die monatliche Rate sein?

Die maximale Anzahl der Raten darf 12 Monate nicht überschreiten. In einigen Fällen ist die Höchstdauer einer Ratenzahlung niedriger. Dies wird Ihnen bei der Beantragung der Ratenzahlung angezeigt.

Ist es möglich, die Zahlung direkt an den Gläubiger/Vertragspartner zu leisten?

Ihre offene Forderung wurde uns zur Einziehung übergeben, sodass wir nun Ihr direkter Ansprechpartner sind. Es ist sehr wichtig, dass Ihre Zahlung bei uns eingeht, um eine effiziente und verlässliche Bearbeitung Ihres Falles zu gewährleisten und diesen wirksam zu klären.

Bitte beachten Sie: Eine Zahlung an Ihren Vertragspartner, obwohl wir bereits beauftragt sind, entbindet Sie nicht von der Erstattung der angefallenen Verzugskosten.

Ich kenne die Forderung nicht und habe dort nichts bestellt. Was kann ich unternehmen?

Bitte ignorieren Sie unsere Kontaktaufnahme nicht. Sie können über das atriga InfoCenter gerne Kontakt mit uns aufnehmen oder die Situation telefonisch mit unserem Kundenservice besprechen 06103 3746-900, um weitere Nachrichten zu vermeiden.

Sollte Ihnen der Auftraggeber nicht bekannt sein, kann die Forderung dennoch berechtigt sein, beispielsweise wenn Sie bei einer Bestellung einen Zahlungsdienstleister genutzt haben. Dieser Dienstleister ist dann unser Auftraggeber und darf die Zahlung von Ihnen erwarten. Wenn Sie die Forderung nicht zuordnen können, fragen Sie bei uns nach.

Prüfen Sie, ob Ihre Daten missbräuchlich genutzt wurden, wenn Sie die Forderung nicht erkennen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik www.bsi.bund.de. Wichtig ist: Nehmen Sie auf jeden Fall Kontakt mit uns auf, wir helfen Ihnen gerne!

Wie kann ich feststellen, ob ein Inkassounternehmen seriös ist?

Jeder Inkassodienstleister in Deutschland muss sich gemäß dem Rechtsdienstleistungsgesetz bei der zuständigen Behörde, meist dem örtlichen Landes- oder Oberlandesgericht, registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sein. Die Zulassung als registrierter Rechtsdienstleister erfordert Eignung, Zuverlässigkeit sowie theoretische und praktische Sachkunde der handelnden Personen im Unternehmen. Sie können diese Zulassung jederzeit online im Rechtsdienstleistungsregister überprüfen unter www.rechtsdienstleistungsregister.de. Auch wir sind dort registriert.

Zudem sind die meisten deutschen Inkassounternehmen im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) organisiert. Der BDIU stellt hohe Anforderungen an seine Mitglieder in Bezug auf rechtmäßiges Verhalten, Seriosität und Transparenz im Umgang mit Verbrauchern. Weitere Informationen und eine Liste aller Mitglieder des Verbandes finden Sie unter www.inkasso.de.

Ist atriga nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert?

atriga ist in Deutschland gemäß dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert. Diese Informationen können Sie im Rechtsdienstleistungsregister nachlesen unter www.rechtsdienstleistungsregister.de. Außerdem sind wir ein aktives Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) www.inkasso.de und im Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFI&Fe.V.).

Fragen zur Inkassovergütung
Was hat es mit der Inkassovergütung grundsätzlich auf sich?

Wird eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, darf sich der Rechnungssteller (das Gesetz spricht vom „Gläubiger“, hier also unser Mandant und Auftraggeber), an einen Inkassodienstleister (das kann ein Inkassounternehmen oder auch ein Rechtsanwalt sein) wenden, damit dieser die Rechnung geltend macht. Wir, die atriga GmbH, sind ein solcher seit 2003 tätiger Inkassodienstleister, der vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. registriert und zugelassen worden ist (eingetragen im Rechtsdienstleistungsregister, Registernummer bzw. Aktenzeichen 3712/1 -I/3- 1690/08; siehe www.rechtsdienstleistungsregister.de).

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die atriga GmbH in ihren Inkassomaßnahmen nach Art. 14 DS-GVO umfassend über die Datenverarbeitung informiert. Dabei wurde auch im vorliegenden Fall auf die

Für diese Geltendmachung wird eine gesetzlich geregelte Inkassovergütung erhoben. Sie stellt, wie beispielsweise auch Mahnkosten oder Verzugszinsen, einen Verzugsschaden des Gläubigers dar. Der Rechnungsempfänger hat diesen Schaden zu tragen, da er sich mit dem Ausgleich der Rechnung in Verzug befunden und den eingetretenen Schaden zu verantworten hat. Der Inkassodienstleister nimmt Kontakt zu ihm auf und sorgt für den Ausgleich der Rechnung.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die atriga GmbH in ihren Inkassomaßnahmen nach Art. 14 DS-GVO umfassend über die Datenverarbeitung informiert. Dabei wurde auch im vorliegenden Fall auf die

Aus welcher Rechtsgrundlage folgt, dass der sich in Zahlungsverzug befindliche Rechnungsempfänger die Inkassovergütung zu begleichen hat?

Die von atriga geltend gemachte Inkassovergütung ist als Verzugsschaden nach den §§ 280, 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattungsfähig. Denn nachdem sich der Rechnungsempfänger (das Gesetz spricht vom „Schuldner“) zum Zeitpunkt der Beauftragung der atriga mit der Zahlung der Rechnung in Verzug befand, ist er auch zur Zahlung der weiteren Kosten verpflichtet, die dem Gläubiger zur Rechtsverfolgung entstanden sind. Dazu zählt neben Mahnkosten, Kosten einer Lastschriftrückgabe, Verzugszinsen usw., auch die Inkassovergütung.

Grundlage unseres Vergütungsanspruchs ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger. Im konkreten Fall beinhaltet diese vertragliche Abrede, dass sich die von atriga geltend gemachte Inkassovergütung der Höhe nach gemäß § 13e Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG; bzw. bis zum 30.09.2021 geregelt in § 4 Abs.5 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)) an den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bzw. des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) orientiert. § 13e Abs. 1 RDG regelt insoweit gesetzlich, dass ein Inkassodienstleister, wie die atriga, für seine Tätigkeit eine Inkassovergütung verlangen darf:

„Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.“

Ist die Inkassovergütung auch berechtigt, wenn es sich um Rechnungen an Unternehmer handelt?

Bereits die mit dem am 29.07.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umgesetzte EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Richtlinie 2011/7/EU) bestimmt in ihrem Artikel 6 Abs.3 für den Geschäftsverkehr:

„Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.“

Dadurch ist auch europarechtlich anerkannt, dass die Inkassovergütung jedenfalls für den Geschäftsverkehr erstattungsfähig ist. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe lediglich deshalb nicht (nochmals) in das Gesetz übernommen, da die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten schon jetzt über §§ 280, 286 BGB gesichert sei. So heißt es in der BR-Drucksache 0154/14 auf S.19:

„Wie schon unter Geltung der Richtlinie 2000/35/EG hat der Gläubiger als Verzugsschaden Anspruch auf Entschädigung für sogenannte Beitreibungskosten. Diese umfassen, wie Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2011/7/EU klarstellt, unter anderem die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen. Das entspricht der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten.“

In welcher Höhe muss der Rechnungsempfänger eine Inkassovergütung begleichen?

Was die konkrete Höhe der Inkassovergütung anbelangt, richtet sich diese zunächst nach dem Gegenstandswert, d. h. der Rechnungssumme (Hauptforderung). Der Faktor für die Geschäftsgebühr berücksichtigt sodann, ob es sich um unbestrittene oder bestrittene Forderungen handelt. Zudem wird je nach Fallkonstellation zwischen einfachen, durchschnittlichen und besonders umfangreichen und schwierigen Fällen unterschieden. Der im jeweiligen Fall zutreffende Faktor kann jederzeit dem Forderungskonto entnommen werden, welches beispielsweise in Zahlungsaufforderungen per Brief und E-Mail, aber auch im atriga InfoCenter zu finden ist.

Im Forderungskonto wird klargestellt, dass die Inkassovergütung „gemäß Vertrag mit Mandant/Gläubiger“ geltend gemacht wird und die Angabe in Klammern die konkret vereinbarte Berechnungsgrundlage bzw. -höhe angibt. Durch den Hinweis auf die gebührenrechtlichen Tatbestände des VV RVG wird von uns insoweit die gesetzlich von Inkassodienstleistern geforderte Transparenz geschaffen, indem es dem zahlungssäumigen Kunden damit ermöglicht wird, die Inkassovergütung nachzuprüfen.

Zu berücksichtigen ist bei der geltend gemachten Inkassovergütung, dass atriga mit der umfassenden Durchsetzung einer Rechnung beauftragt wird, das heißt mit der rechtlichen Prüfung der Forderung, der schriftlichen und telefonischen Kontaktaufnahme zum Schuldner, mit weiterführenden Ermittlungen und ggf. (soweit erforderlich) auch mit Verhandlungen mit dem Schuldner sowie mit der Entgegennahme von Zahlungen. Regelmäßig umfasst unser Auftrag auch die Aufgabe, die Berechtigung der Forderung bzw. deren Voraussetzungen und letztlich die gegen beides erhobenen Einwendungen zu klären.

Gibt es gerichtliche Entscheidungen zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Inkassovergütung?

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 07.09.2011 zu Aktenzeichen 1 BvR 1012/11 entschieden, dass Gläubiger die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens „grundsätzlich als Verzugsschaden geltend machen“ können. Zur Begründung verweist das Bundesverfassungsgericht auf die „vielfache höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Literatur“ zur Erstattungsfähigkeit der Inkassovergütung.

So hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 29.06.2005 zu Az. VIII ZR 299/04 und vom 24.05.1967 zu Az. VIII ZR 278/64 die Erstattungsfähigkeit der Inkassovergütung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges dem Grunde nach anerkannt. In der Folge ist diese Vergütung in einer Vielzahl von Urteilen zugesprochen worden.

Insbesondere ist die konkret von atriga geltend gemachte Inkassovergütung in vielen Urteilen als erstattungsfähiger Verzugsschaden bestätigt worden. Beispiele: LG Lüneburg, Urteil vom 07.01.2016 zu Az. 2 O 284/15; LG Mainz, Urteil vom 05.10.2015 zu Az. 2 O 300/15; LG Bonn, Urteil vom 21.08.2015 zu Az. 18 O 169/15; LG Berlin, Urteil vom 19.08.2015 zu Az. 22 O 156/15; LG Hamburg, Urteil vom 11.06.2015 zu Az. 328 O 490/14); AG Heidelberg, Urteil vom 03.05.2016 zu Az. 28 C 24/16; AG Krefeld, Urteil vom 05.04.2016 zu Az. 7 C 82/16; AG Ludwigsburg, Urteil vom 29.03.2016 zu Az. 5 C 2725/16; AG Bad Hersfeld, Urteil vom 24.02.2016 zu Az. 10 C 77/16; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2016 zu Az. 31 C 3574/15; AG Bonn, Urteil vom 14.01.2016 zu Az. 111 C 264/15.

Gibt es eine „Bagatellgrenze“ bei geringen Rechnungsbeträgen?

Gläubiger dürfen einen Inkassodienstleister, wie atriga, auch dann beauftragen, wenn es sich um kleinere Rechnungsbeträge handelt. Der vom Inkassodienstleister zu betreibende Aufwand ist unabhängig von der Rechnungshöhe zu sehen. Das Landgericht Berlin hat zu dieser Frage mit Beschluss vom 07.04.2015 zu Az. 57 S 107/14 entschieden:

„Schließlich ist es weder treuwidrig noch schikanös, zur Durchsetzung einer Forderung über 18,81 EUR die Hilfe eines Inkassounternehmens in Anspruch zu nehmen und die hierbei entstehenden Kosten ersetzt zu verlangen. Mit der Einschaltung des Inkassounternehmens hat die Klägerin vielmehr Rücksicht auf die Vermögensinteressen der Beklagten genommen. Denn diese erhielt so die Möglichkeit, die ausstehende Forderung - nebst Rechtsverfolgungskosten - zu begleichen, ohne die weiteren mit einem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten tragen zu müssen.

Festzuhalten bleibt damit, dass es keine „Bagatellgrenze“ gibt. Die Inkassovergütung ist auch in solchen Fällen berechtigt.

Ist der Vertrag zwischen Inkassodienstleister und Mandant/Auftraggeber (Gläubiger) vorzulegen und muss die Inkassovergütung vorher durch den Gläubiger ausgeglichen worden sein?

Soweit angeführt wird, dass die Inkassovergütung nicht angefallen sei bzw. interne Verträge mit dem uns beauftragenden Mandanten vorzulegen seien, beantworten wir diese Frage gerne wie folgt:

Der Anspruch auf Ersatz der Inkassovergütung aus Verzugsgesichtspunkten gegenüber dem zahlungssäumigen Kunden (Schuldner) besteht unabhängig davon, ob diese Vergütung bereits durch dessen Gläubiger (unserem Mandanten und Auftraggeber) gegenüber uns (als Inkassodienstleister) ausgeglichen worden ist oder nicht.

Sofern der Gläubiger die Inkassovergütung bereits beglichen hat, besteht ein direkter Anspruch auf Erstattung der Inkassovergütung gegenüber dem Schuldner. Hat der Inkassodienstleister seinen Vergütungsanspruch entweder noch gar nicht abgerechnet oder aber zwar abgerechnet, der Gläubiger diesen aber noch nicht ausgeglichen, besteht zunächst ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Schuldner gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser wandelt sich bei einer Verweigerung der Zahlung in einen direkten Zahlungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 zu Az. I ZR 224/13; AG Hamburg, Urteil vom 07.08.2014 zu Az. 19 C 4/14).

Dementsprechend sind interne Vereinbarungen zwischen unserem Mandanten und uns hinsichtlich der Handhabung des Vergütungsanspruchs für die rechtliche Bewertung, dass vorliegend die Inkassovergütung angefallen und zu erstatten ist, irrelevant. Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf Einblick in die zwischen uns und unserem Mandanten bestehenden Verträge ohnehin nicht.

Wieso sind zusätzliche Kosten entstanden (Inkassokosten etc.)?

Wenn Sie eine Ware oder Dienstleistung bestellt haben und die Rechnung auch nach Mahnungen nicht bezahlen, geraten Sie in Verzug. Ihr Vertragspartner hat dann Anspruch auf Erstattung des entstandenen Schadens gemäß §§ 280, 286 BGB i.V.m. § 13e RDG. Inkassokosten entstehen ab unserer Beauftragung. Weitere Kosten können bei Ratenzahlungsvereinbarungen oder gerichtlichen Maßnahmen anfallen. Wir versuchen jedoch frühzeitig eine Lösung zu finden. Die Inkassokosten entsprechen der Rechtsanwaltsvergütung nach RVG. atriga verlangt für seine Dienstleistungen eine Vergütung von den Auftraggeberinnen, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Das Inkassoverfahren beenden
Ausgleich der offenen Rechnung

Sie können das Inkassoverfahren sofort beenden. Gleichen Sie den Gesamtbetrag ganz einfach und sicher über die atriga Zahlseite aus.

Zur Zahlseite

Oder zahlen Sie bitte an

ZahlungsempfängerATRIGA
IBANDE13 5053 0000 0000 1230 30
BICGENODE51CRO
bei (Kreditinstitut)CRONBANK

Damit wir Ihre Zahlung richtig zuordnen können, geben Sie im Verwendungszweck bitte unbedingt das Aktenzeichen an.

Wie lautet die Bankverbindung von atriga?

Alle Zahlungen zu Ihrem Inkassovorgang leisten Sie bitte immer ausschließlich - unter Angabe des Aktenzeichens 2607-003289 – an:

ZahlungsempfängerATRIGA
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Fragen zum Datenschutz
Wo finden ich die Datenschutzhinweise der atriga?

Unsere umfassende Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Durften meine Daten überhaupt an atriga übermittelt werden?

Ihr Vertragspartner (Auftraggeber/Gläubiger) war berechtigt, Ihre Daten aufgrund der offenen Rechnung, mit welcher Sie sich in Zahlungsverzug befinden, an den Inkassodienstleister atriga GmbH weiterzugeben. Rechtsgrundlage für diese initiale Übermittlung Ihrer Daten ist insoweit Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO.

Für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch den Auftraggeber/Gläubiger an die atriga GmbH nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO genügt es, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Datenverarbeitung und dem konkreten Zweck des Schuldverhältnisses besteht. Die zur Einziehung der Forderung notwendigen Maßnahmen durch ein Inkassounternehmen dienen dadurch, dass sie die Realisierung der vertraglich geschuldeten Gegenleistung durch den zahlungssäumigen Kunden - in diesem Fall durch Sie - herbeiführen sollen, der Erfüllung des mit dem Auftraggeber/Gläubiger abgeschlossenen Vertrags. Die Erforderlichkeit der Verarbeitung ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Inkassounternehmen für die Beurteilung der Werthaltigkeit und für die dann anschließende Einziehung der Forderung die dafür notwendigen Informationen zur Historie der Forderung und zum Schuldner benötigt. Ohne diese Angaben könnte das Inkassomandat nicht erfüllt werden.

Im Übrigen richtet sich der benötigte Datenumfang im Einzelfall auch nach den jeweils durchzuführenden Maßnahmen. In Betracht kommen z. B. Maßnahmen nach §§ 174 Abs. 1 Satz 3, 305 Abs. 4 S. 2 Insolvenzordnung (InsO) im Insolvenzverfahren bei der Forderungsfeststellung und gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) auch im Mahn- und Vollstreckungsverfahren (Vollstreckung wegen Geldforderungen, vgl. §§ 754, 829, 835 und 845 ZPO) sowie im gerichtlichen Restschuldbereinigungsplanverfahren. Diese einem Inkassounternehmen gesetzlich gewährten Befugnisse setzen die vorherige Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Auftraggeber/Gläubiger voraus und gehen von der Zulässigkeit der Datenverarbeitung aus. Würden die datenschutzrechtlichen Regelungen der DS-GVO die Weitergabe der entsprechenden Daten an Inkassounternehmen in diesen Fällen unterbinden, so liefen die genannten gesetzlichen Regelungen letztlich ins Leere.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die atriga GmbH in ihren Inkassomaßnahmen nach Art. 14 DS-GVO umfassend über die Datenverarbeitung informiert. Dabei wurde auch im vorliegenden Fall auf die

  • Identität des Verantwortlichen,
  • die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  • die Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen,
  • die Datenkategorie und Datenherkunft,
  • die Empfänger (u. a. Rechtsanwälte),
  • Verarbeitungszwecke,
  • die Dauer der Speicherung sowie
  • die Rechte der betroffenen Person

hingewiesen.

Wie erhalte ich Auskunft über meine bei atriga gespeicherten Daten?

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z. B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. atriga schützt Ihre Daten gemäß der gesetzlichen Vorschriften nach Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Hier erhalten Sie eine Übersicht über die zu Ihrer Person bei atriga gespeicherten Daten. Zweck der Speicherung ist die Durchführung des unter dem angegebenen Aktenzeichen laufenden Inkassoverfahrens.

Sie wünschen eine vollumfassende Auskunft zu Ihren Daten nach Art. 15 DS-GVO? Wenden Sie sich gerne direkt an uns, per Post an atriga GmbH, Datenschutz, Pittlerstraße 47, 63225 Langen, oder per E-Mail an datenschutz@atriga.de.

Kann ich meine Daten bei atriga löschen lassen?

Mitunter können und dürfen wir einem Wunsch auf Löschung der Daten nach Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) aus rechtlichen Gründen leider nicht nachkommen. Auch wenn wir keine Forderung (mehr) geltend machen und eine Person nicht mehr als zahlungssäumigen Kunden führen, ist ein Geschäftsvorfall entstanden, den wir nach handelsrechtlichen Vorschriften für 6 und nach steuerrechtlichen Vorschriften für 10 Jahre aufzubewahren haben. Auch müssen wir den Vorgang für etwaige Nachfragen durch Aufsichtsbehörden jederzeit dokumentieren können.

Wenden Sie sich aber bitte in jedem Fall an uns, damit wir den konkreten Fall prüfen können: per Post an atriga GmbH, Datenschutz, Pittlerstraße 47, 63225 Langen, oder per E-Mail an datenschutz@atriga.de.

Woher hat atriga meine Daten?

Wenn wir Sie kontaktiert haben, bedeutet das, dass wir von einem Unternehmen beauftragt wurden, eine Lösung für eine offene Zahlung zu finden. Diese Zahlung hätten Sie ursprünglich an das Unternehmen leisten müssen.

Damit wir Sie an die offene Forderung erinnern und eine Rückzahlung ermöglichen können, müssen wir Ihre personenbezogenen Daten, wie Name und Kontaktdaten, vom Auftraggeber erhalten. Nur so können wir die Forderung geltend machen und Ihnen diese transparent darlegen.

Es kann auch vorkommen, dass wir eine dritte Person kontaktieren, wenn Sie als Vertreter, Betreuer oder Anwalt bestellt wurden. In diesen Fällen werden Ihre Kontaktdaten als Korrespondenzadresse in der Forderungsakte gespeichert, und Sie erhalten Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

Beratungsangebote

Umfassende Übersicht für jedes Anliegen

Beratungsangebote
AWO

Beschreibung: Einrichtungsdatenbank der AWO für die Beratung vor Ort

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Sozialämter

Beschreibung: Unterstützung bei finanziellen Notlagen, Vermittlung von Hilfsangeboten

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Örtliche Schuldnerberatungen

Beschreibung: Schuldner- und Insolvenzberatung

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Deutscher Mieterbund

Beschreibung: Unterstützung für Mieter

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Beschreibung: Informationen zu sozialen Leistungen

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Bundesweite Telefonseelsorge

Beschreibung: Telefonische Beratung und Unterstützung in Krisensituationen

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Schuldnerberatung Deutschland

Beschreibung: Beratung und Unterstützung bei Überschuldung und finanziellen Problemen

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Pro Familia

Beschreibung: Beratung zu Familienplanung, Partnerschaft, Sexualität und Schwangerschaft

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Deutsches Rotes Kreuz (DRK)

Beschreibung: Beratung und Hilfe in Notlagen, soziale Unterstützung

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Beratungsstellen für Frauen

Beschreibung: Unterstützung und Schutz für Frauen in Gewaltsituationen, Beratung und Hilfe

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Kinderschutzbund

Beschreibung: Beratung und Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien in Notlagen

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Diakonie Online-Schuldnerberatung

Beschreibung: Anonyme und kostenlose Online-Beratung bei finanziellen Problemen und Schulden

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Caritas Online-Schuldnerberatung

Beschreibung: Kostenlose Online-Beratung bei Schulden und finanziellen Problemen

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Finanzielle Hilfen
Jobcenter

Beschreibung: Bürgergeld, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Bildung und Teilhabe

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Wohngeldstelle

Beschreibung: Wohngeld

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BAföG

Beschreibung: BAföG - Unterstützung während der Schule, der Ausbildung und dem Studium

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Sozialämter

Beschreibung: Unterstützung bei finanziellen Notlagen, Vermittlung von Hilfsangeboten

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Familienportal

Beschreibung: Staatliche Leistungen für Familien

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Sozialleistungen in Deutschland

Beschreibung: Übersicht über verschiedene Sozialleistungen

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Lebenshilfe

Beschreibung: Wohngeld: Infos zum Beantragen, zu Leistungen und mehr

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Rentenberatung
Deutsche Rentenversicherung

Beschreibung: Rentenberatung, Altersvorsorge, Erwerbsminderungsrente

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VdK Deutschland

Beschreibung: Sozialrechtsschutz, Unterstützung bei Rentenfragen, Schwerbehindertenrecht

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Versichertenberater der Rentenversicherung

Beschreibung: Beratung und Unterstützung durch ehrenamtliche Berater

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Wer ist atriga

Die atriga GmbH ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) von der zuständigen Justizverwaltung (Oberlandesgericht Frankfurt a.M.) unter dem Aktenzeichen 3712/1 -I/3- 1690/08 registriert und als Inkassounternehmen zugelassen worden. atriga ist auf die außergerichtliche und gerichtliche Beitreibung von Forderungen spezialisiert.

atriga betreut international über 25.000 Mandanten – kleinere und mittlere Unternehmen – wie auch weltweit tätige Konzerne und Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen (z. B. Assekuranz, Banken, eCommerce, Gesundheitswesen, Immobilien, Industrie, Logistik, Payment, Telekommunikation, TV, Verkehrsbetriebe, Verlage, Versandhandel, Versorger).

atriga ist Vertragspartner der SCHUFA und der meisten Auskunfteien, Mitglied im Bundesverband Credit Management BvCM e.V. sowie in dessen Arbeitskreis Datenschutz (stellv. Vorsitz), im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen BDIU e.V., in der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit GDD e.V. und im Bundesverband der Dienstleister für Online Anbieter BDOA e.V. Außerdem ist atriga als Dienstleister für zentraleuropäische Konzerne durch das Präqualifizierungssystem Connexio der Achilles Zentraleuropa präqualifiziert.

atriga ist Gründungsmitglied des E-Commerce-Leitfaden der ibi research an der Universität Regensburg und verfügt über eine unternehmenseigene IT-Entwicklungsabteilung und ein bundesweites Vertragsanwaltsnetz.

Führende Auskunfteien (u. a. SCHUFA) arbeiten mit atriga zusammen und werden durch atriga über ausstehende Forderungen und zahlungssäumige Kunden informiert.

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